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§ 17 RL-BA 2015. TypKommentarWerkEngelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RechtsanwaltsordnungDatum/GültigkeitszeitraumStand 15.09.2018 bis ...Publiziert vonManzAutorEngelhartZitiervorschlagEngelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 17 RL-BA 2015 (Stand 15.9.2018, rdb.at) Normtext § 17. Der Rechtsanwalt darf keinen Auftrag annehmen, dessen Ausführung Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt. Er darf nur solche Mittel anwenden, die mit Gesetz, Ehre und Ansehen des Standes vereinbar sind. Er darf weder Ansprüche mit unangemessener Härte verfolgen, noch nicht sachbezogene Maßnahmen ankündigen oder anwenden. Stammfassung. Literatur Literatur: Grabenwarter, Der Rechtsanwalt im Brennpunkt neuer Herausforderungen für den Rechtsstaat, AnwBl 2008, 490; Kodek, Die Verwertung rechtswidriger Tonbandaufnahmen und Abhörergebnisse im Zivilverfahren, ÖJZ 2001, 281 ff und 334 ff; Kodek, Der Prozessbetrug im Zivilverfahren, ÖJZ 2010, 627; Okresek, Grenzen anwaltlicher Meinungsäußerungsfreiheit, ÖJZ 2008, 909 (EGMR 17. 7. 2008, 513/05 Schmidt/Österreich); Ribarov, Ehrenbeleidigung von Richtern, ÖJZ 2008,174; Schumacher, Rechtsanwalt und Wahrheitspflicht im Zivilprozess. Kommentar Rz…